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Stadt- und
Kreisbibliothek

Benutzungsordnung

§1

Allgemeines

(1) Die Stadt- und Kreisbibliothek Salzwedel ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Salzwedel und des Altmarkkreises Salzwedel. Sie dient gemeinnützigen Zwecken.

(2) Die Benutzung der Bibliothek erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Basis.

(3) Die Entleihung außer Haus kann nur nach dem Erwerb einer Jahres- oder Monatskarte nach Ziff. 1 der geltenden Gebührenordnung erfolgen.

(4) Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisgebühren werden nach den Ziff. 2 bis 6 der geltenden Gebührenordnung erhoben.

 

§2

Öffnungszeiten

Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.

 

§3

Anmeldung

(1) Für die Entleihung der Medien außer Haus ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.

(2) 1. Der Benutzer/die Benutzerin meldet sich unter Vorlage seines/ihres Personalausweises oder eines gleichgestellten Lichtbildausweises mit Wohnbescheinigung an.

2. Der eingetragene Wohnsitz muss einen regelmäßigen Besuch der Bibliothek ermöglichen. Die Bibliotheksmitarbeiter/innen sind berechtigt, eine Anmeldung abzulehnen.

3. Der Benutzer/die Benutzerin erkennt mit seiner/ihrer Unterschrift die Benutzungsordnung an und erteilt damit seine/ihre Einwilligung, die Angaben zur eigenen Person elektronisch zu speichern.

(3) Minderjährige können Benutzer/in werden, wenn er/sie das siebente Lebensjahr vollendet hat. Für die Anmeldung des Kindes bzw. Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahre gibt der/die Erziehungsberechtigte durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular seine/ihre Einwilligung. Damit ist das Kind bzw. der Jugendliche berechtigt, alle Leistungen der Bibliothek einschließlich Internet zu nutzen. Der/die Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.

(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.

(5) Der bei der Anmeldung ausgestellte Ausweis ist nicht auf andere Personen übertragbar. Der Ausweisinhaber/die Ausweisinhaberin ist verpflichtet, Veränderungen seines/ihres Namens oder seiner/ihrer Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen. Für die Ausstellung eines Ersatz-Benutzerausweises wird eine Gebühr gemäß Ziff. 2 der Gebührenordnung erhoben.

 

§4

Formen der Benutzung

(1) Die Nutzung der Medien kann durch Ausleihe außer Haus, aber auch durch Einsichtnahme in den Räumen der Bibliothek und im Bibliotheksbus erfolgen.

(2) Die Bibliothek unterstützt den Benutzer/die Benutzerin durch Beratung, Auskunft und Information.

(3) Der Benutzer/die Benutzerin kann sich mit Hilfe von allen öffentlich zugänglichen Informationsmöglichkeiten wie Bibliografien, Literaturverzeichnissen, Nachschlagewerken, Benutzer-PCs (OPAC) und Internet-Arbeitsplätzen informieren. Er/Sie ist berechtigt, selbstständig Medien aus den zur Freihandbenutzung aufgestellten Beständen zu entnehmen.

 

§5

Zusätzliche Leistungen der Bibliothek

(1) Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers/der Benutzerin Vorbestellungen gegen eine Gebühr gemäß Ziff. 2 der geltenden Gebührenordnung entgegen nehmen.

(2) Im Auftrag des Benutzers/der Benutzerin beschafft die Bibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Fernleihverkehr aus anderen Bibliotheken Deutschlands. Für deren Nutzung gelten zusätzliche Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Der Auftrag ist gebührenpflichtig gemäß Ziff. 4 der Gebührenordnung.

(3) Der Benutzer/die Benutzerin ist berechtigt, Kopien aus Druckwerken zu erstellen, sofern er/sie die Bestimmungen des Urheberrechts beachtet. Er/Sie haftet für jede Verletzung des Urheberrechts. Die Erstellung der Kopien ist gebührenpflichtig nach Ziff. 5 der Gebührenordnung.

(4) Die Bibliothek hält für ihre Benutzer/innen einen oder mehrere Computerplätze mit Internet-Anschluss bereit. Hierbei muss eine gesonderte Ordnung beachtet werden. Die Benutzung dieser Arbeitsplätze ist gebührenpflichtig nach Ziff. 6 der Gebührenordnung.

 

§6

Ausleihe außer Haus

(1) 1. In der Stadtbibliothek gelten folgende Ausleihfristen:

  • Bücher, CD-ROM, Konsolenspiele 4 Wochen
  • MCs, CDs, Zeitschriftenhefte 2 Wochen
  • Filme auf Video und DVD 1 Woche

2. In der Kreisfahrbibliothek ist die Leihfrist grundsätzlich an den Fahrplan des Bibliotheksbusses gebunden. Der nächste turnusmäßige Halt ist gleichzusetzen mit dem Abgabedatum der Medien.

3. Eine Verkürzung der Fristen in gerechtfertigten Einzelfällen kann nach Ermessen der Bibliotheksleitung erfolgen.

4. Die Ausleihfrist von digitalen Medien ist unabhängig von der ausleihenden Einrichtung. Sie wird vom Anbieter festgelegt und erlischt automatisch nach Ablauf.

(2) Liegt für Entleihungen keine Vorbestellung vor, kann der Benutzer/die Benutzerin die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufs verlängern lassen. DVDs und Videos sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Bibliothekn kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der ausgeliehenen Medien verllangen; eine dritte oder weitere Verlängerung der Ausleihzeit erfolgt grundsätzlich nur mit Vorlage der entliehenen Medien.

(3) Die Rückgabe der Medien muss in der Einrichtung erfolgen, in der sie ausgeliegen wurden.

(4) Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren gemäß Ziff. 3 der Gebührenordnung zu zahlen. Die Gebühr wird fällig unabhängig davon, ob der Benutzer/die Benutzerin eine schriftliche Mahnung erhalten hat. Wenn nach drei schriftlichen Mahnungen keine Rückmeldung durch den Benutzer/die Benutzerin erfolgt ist, wird ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Bei Minderjährigen werden die Versäumnisgebührenbescheide an die Erziehungsberechtigten gerichtet.

(5) Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.

 

§7

Ausleihbeschränkungen

Medien, die als Informations- und Lesesaalbestand jederzeit zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Leitung der Bibliothek oder der Benutzungsabteilung.

 

§8

Pflichten des Benutzers / der Benutzerin

(1) Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Vor der Ausleihe außer Haus hat der Benutzer/die Benutzerin die Medien, die er/sie entleihen will, zu prüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen.

(2) In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer/innen aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu wahren und andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien gefährden, zu unterlassen.

 

§9

Ordnung in der Bibliothek

(1) Die Bibliothek kann verlangen, dass der Benutzer/die Benutzerin seine/ihre Taschen und großformatiges Gepäck in den dafür vorgesehenen Schränken während des Aufenthaltes in den Bibliotheksräumen deponieren.

(2) Das Rauchen in den Bibliotheksräumen ist grundsätzlich untersagt.

(3) Zur Gewährleistung einer ungestörten und dem Ziel der Bibliotheksbenutzung dienenden Ordnung hat die Bibliothek das Recht, einen Benutzer/eine Benutzerin aus der Bibliothek zu weisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung der Bibliothek ganz oder teilweise oder für eine gewisse Dauer auszuschließen und den Benutzerausweis einzuziehen. Mit dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt.

 

§10

Haftung

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer/die Benutzerin bzw. seine/ihre gesetzlichen Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn/sie kein Verschulden trifft. Er/Sie haftet in jedem Fall für die unzulässige Weitergabe an Dritte.

(2) Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer/die eingetragene Benutzerin bzw. seine/ihre gesetzlichen Vertreter.

(4) Das Abspielen von ausgeliehenen Ton- und Bildträgern aus der Bibliothek erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Bibliothek haftet nicht für eventuelle Schäden an Abspielgeräten.

 

§11

Schadenersatz

(1) Die Art und die Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Bibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den Benutzer/die Benutzerin zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder statt dessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, der Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Findet sich ein als verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich wieder an, so geht dieses Exemplar in den Besitz des Benutzers/der Benutzerin über.

(3) Bei Beschädigung oder Verlust von Ton- und Bildträgern ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten. Bei nur geringfügiger Beschädigung kann eine geringfügigere Ersatzleistung festgesetzt werden.

 

§12

Hausordnung

In einer separaten Hausordnung werden Regeln zur Nutzung des Gebäudes zur Kenntnis gegeben.

 

§13

Inkrafttreten

Die geänderte Benutzungsordnung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

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