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Stadt- und
Kreisbibliothek

Satzung des Fördervereins der Stadt- und Kreisbibliothek Salzwedel

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bibliotheksförderverein Salzwedel“ - im Folgenden „Verein“ genannt.

2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

3. Der Verein hat seinen Sitz in Salzwedel

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Stadt- und Kreisbibliothek Salzwedel.

2. Zielsetzung und Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit der Stadt- und Kreisbibliothek Salzwedel in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Bibliothek darum bemüht sein,

 

  • den Fortbestand der Bibliothek durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen,
  • die Arbeit der Kreisfahrbibliothek mit ihrem speziellen Aufgabenfeld im Kreisgebiet zu unterstützen,
  • Leseförderung zu betreiben und die Medienkompetenz der Nutzergruppen zu erhöhen,
  • die Öffentlichkeitsarbeit der Bibliothek zu unterstützen,
  • die Veranstaltungstätigkeit der Bibliothek zu fördern,
  • Projekte, deren Ziel es ist, die Auseinandersetzung mit Literatur zu fördern, zu unterstützen
  • Sponsoren zu gewinnen

3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke des in § 2 Nr. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet wird.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

§3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

 

§4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

  • Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied auf grobe Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Vereinsmitglied ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
  • Ein Ausschluss ist unabhängig davon auch zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel.

2. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

 

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
  • die Entlastung des Vorstandes
  • den Vorstand turnusmäßig zu wählen
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

2. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitglieder- versammlung ein. Die Einladung dazu hat spätestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich in Form eines Briefes, als Fax oder als E-Mail und mit der Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

3. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich dem Vorsitzenden des Vereins mitzuteilen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter aus dem Vorstand geleitet.

 

§8

Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Eine schriftliche und/oder geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Blockwahlen sind zulässig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

5. Für Satzungsänderungen oder den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

6. Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

§9

Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen.

2. Der Leiter der Stadt- und Kreisbibliothek Salzwedel gehört von Amts wegen dem Vorstand als beratendes Mitglied an. Er kann einen Vertreter benennen, der Mitarbeiter der Stadt- und Kreisbibliothek Salzwedel sein muss.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben an seine Mitglieder verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§10

Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes Abweichendes beschließt.

 

§11

Kassenprüfer

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Einmal jährlich muss der Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festgestellt und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. Die Prüfung erstreckt sich nicht über die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

 

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27.01.2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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